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§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen St. Matthias Schützenbruderschaft Günhoven 1955 e.V. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Mönchengladbach unter der Nr.VR 2200 und hat seinen Sitz in Mönchengladbach, Ortsteil Günhoven.

§ 2 Wesen und Aufgabe

Die St. Matthias Schützenbruderschaft Günhoven 1955 e.V. — im folgenden Schützenbruderschaft. genannt — ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Status in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften " für Glaube, Sitte und Heimat " verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft

ZU : 1. Bekenntnis des Glaubens durch

a) Eintreten gar die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.

b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.

c) Werke christlicher Nächstenliebe.

d) Durchführung caritativer Aktionen.

ZU : 2. Schutz der Sitte durch

a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,

b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch

a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,

b) tätige Nachbarschaftshilfe,

c) Pflege der geschichtlichen überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.

d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.

e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im besonderen

a) der Jugendpflege,

b) der Pflege, Förderung und Durchrführung des Schießsports,

c) der Pflege des Brauchtums.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die St. Matthias Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke.

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können Personen von Geburt an werden, unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.

2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsMhrende Vorstand.

3. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

4. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung Dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

6. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist Über den Ausschluss entscheidet der gesehäftsruhrende Vorstand der Schützenbruderschaft mit einfacher Stimmenmehrheit nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen.

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichte, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen. Jedes volljährige Mitglied unserer Bruderschaft hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss. Das Ministeramt setzt die Volljährigkeit, sowie eine mindestens einjährige Mitgliedschaft in einer Schützenbruderschaft voraus.

§ 6 Jungschützen

Jugendliche können vom 12. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr in einer JungSchützenabteilung zusammengefasst werden. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich aus dem Bundesstatut der St Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil. Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden sie vollberechtigte Mitglieder. Sie sind voll beitragspflichtig und stimmberechtigt. § 7 Ehrenmitglieder Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstands, mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind

1.die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand - der geschäftsfahrende Vorstand - der erweiterte Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Jährlich ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden_ Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 30 Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim 1. Brudermeister beantragen. Zur Hauptversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Aufgabe der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,

3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

6. Änderung der Satzung.

§ 11 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft sind die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen beschließen soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung — unter Wahrung der Ladefrist — innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Stimmenmehrheit. Diese neue Mitgliederversammlung kann bereits mit der Mitgliederversammlung, die die Satzungsänderung beschließen sollte, einberufen werden für den Fall, dass diese erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein sollte.Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen. § 12 Vorstand Der geschäftsehrende Vorstand besteht aus

1. dem 1. Brudermeister,

2. dem 2. Brudermeister,

3. dem 1. Kassierer,

4. dem 2. Kassierer,

5. dem 1. Schriftführer

6. dem 2. Schriftführer

7. als geistlicher Präs' es der Pfarrer der St Matthias Pfarre Günhoven oder eine von ihm zu benennende Person.

Dem erweiterten Vorstand gehören als weitere ordentliche Mitglieder an:

1. der jeweils amtierende König und seine Minister,

2. Generalität,

3. Fahnenoffiziere,

4. Hauptleute,

5. Schießmeister,

6. Pressewarte,

7. Bezirkskassierer.

8. Beisitzer

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung

§ 13 Gesetzlicher Vorstand

Der 1. Brudermeister, der 2. Brudermeister, der 1. Kassierer, 2. Kassierer und der 1. Schriftführer und 2. Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft Gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

1. Führung der laufenden Geschäfte,

2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

3. Aufstellung eines Haushaltsplans,

4. Erstattung der Tätigkeitsberichte,

5. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historisch Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.

Die Vorstandssitzungen werden vom I. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vorn 2. Brudermeister einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen

§ 15 Beschreibung der Aufgaben

Der 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Der 2. Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

Der 1. Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen_ Er stellt den Voranschlag fair das folgende Geschäftsjahr auf Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom 1. Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Safe zu bewahren.

Dem 1. Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er edle und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Zumindest die Anträge und die Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.

Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschiefen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür die gesetzliche Verantwortung Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen ( unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchfführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

Der Hauptmann organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.

Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben

§ 16 Ausgabenwirtschaft

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Negliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.

§ 17 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht.

§ 18 Veranstaltungen

Das Patronatsfest und das Schützenfest sind feste Jahresveranstaltungen. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Schützenbruderschaft nimmt in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession teil.

§ 19 Schützenbrauchtum

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel und das Vogelschießen

§ 20 Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICEP ( Internationaler Katholischer Sportverband ). Auch beteiligt sich die Schützenbruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen des Bundes.

§ 21 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung. Darüber hinaus wird beim Ableben eines Mitgliedes ein Sterbegeld gezahlt, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 22 Kunst und Kultur

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfaltig und sicher verwahrt werden.

§ 23 Auflösung der Schützenbruderschaft

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St Matthias Günhoven in Mönchengladbach mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zugefiihrt werden. Die Sachwerte sind zu archivieren. Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der Schützenbruderschaft, sind diesen die Sachwerte nach sorgfUltiger, vorheriger Prüfling, zu übergeben

§ 24 Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 25 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden. Die Schiedsgerichtordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln ist der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und fair diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.Oktober 2011 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen, Statuten und Geschäftsordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit

Günhoven, den 23.0ktober 2011

1. Brudermeister 1. Kassierer Helmut Jansen Torsten Esser